
Wie in jedem anderen Dienstverhältnis kann es auch in einem Lehrverhältnis dazu kommen, dass die anfänglichen Erwartungen nicht erfüllt wurden. Wenn alle eigenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation scheitern, ist die letzte Option die Beendigung des Lehrverhältnisses. Es ist sowohl für den Lehrbetrieb als auch für den Lehrling möglich, zum Ablauf des ersten oder (je nach Ausbildungsdauer) zweiten Lehrjahres den Lehrvertrag einseitig aufzulösen (Ausbildungsübertritt nach §15a Berufsausbildungsgesetz). Falls der Lehrberechtigte den Vertrag auflöst, so ist vorher mindestens eine Mediationssitzung mit dem Lehrling erforderlich (Lehrlingsmediation).
Die Mediation muss durch einen eingetragenen Mediator geleitet werden. Im Unterschied zum Lehrberechtigten kann der Lehrling die Teilnahme an der Mediation auch ablehnen.
Wer nimmt teil?
Folgende Personen müssen an der Mediation teilnehmen:
- Lehrberechtigter
- Lehrling
- Bei Minderjährigkeit des Lehrlings: Erziehungsberechtigter
Auf Wunsch des Lehrlings kann dieser eine Vertrauensperson seiner Wahl mitbringen.
Der konkrete Teilnehmerkreis wird je nach Situation individuell festgelegt.
Was ist das Ziel einer Lehrlingsmediation?
Die Mediation dient dazu …
- … für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar auf dem Tisch liegen, wie es zur aktuellen Situation kommen konnte.
- … auszuloten, ob oder unter welchen Bedingungen das Lehrverhältnis doch noch fortgesetzt werden kann.
Der Mediator ist dabei inhaltlich absolut neutral. Er sorgt für eine positive Gesprächsatmosphäre, in der sowohl das Unternehmen als auch der Lehrling angemessen zu Wort kommen können. Auch schwierige, konfliktträchtige Themen können so besprochen werden, ohne dass die Situation sofort eskaliert. Zudem behält der Mediator die gesetzlichen Ziele der Mediation im Auge und hält die erzielten Ergebnisse fest.
Mögliche Ergebnisse
Die Lehrlingsmediation ist dann beendet, wenn …
- … der Lehrberechtigte auf die geplante Auflösung des Lehrverhältnisses verzichtet.
- … der Lehrling zustimmt, nicht auf der Weiterführung des Lehrverhältnisses zu bestehen.
- … der Mediator die Mediation abbricht (z.B. bei Aussichtslosigkeit)
Wird keines dieser Ergebnisse erzielt, so endet die Mediation jedenfalls automatisch wie im Berufsausbildungsgesetz festgelegt (BAG).
Individuelle Vereinbarungen wie z.B. die einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses können natürlich ebenfalls im Zuge der Mediation getroffen werden.
Unabhängig vom konkreten Ergebnis können beide Seiten von einer Lehrlingsmediation profitieren. Der Betrieb erhält Informationen aus erster Hand darüber, was künftig in der Lehrlingsausbildung verbessert werden kann. Gerade in Zeiten des drohenden Fachkräftemangels kann das ein sehr wertvolles Feedback darstellen. Lehrlinge erhalten Rückmeldung darüber, wie sie künftig ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen können und wo ihre aktuellen Stärken und Schwächen liegen.